Artikel 3: Mitglieder
Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, die den Zweckartikel anerkennen. Für besondere Verdienste zu Gunsten des Vereins kann der Vorstand eine Ehrenmitgliedschaft aussprechen. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Der Beitritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch Bezahlung des Jahresbeitrages. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
• Austritt nach vorausgegangener schriftlicher Mitteilung an den Vorstand auf Ende des Kalenderjahres
• Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten
• Streichung infolge Nichtbezahlung der Beiträge nach zweimaliger Mahnung
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand
Artikel 4: Organe
a) Die jährliche Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisionsstelle
Artikel 5: Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt. Zeitpunkt und Traktanden sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.
Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens acht Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen. Weitere Anträge dürfen nur mit Genehmigung von 2/3 der Anwesenden behandelt werden.
An der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium Stichentscheid.
Der ordentlichen GV ist vor allem die Erledigung folgender Geschäfte vorbehalten:
• Die Generalversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes, die Jahresrechnung und das Budget ab.
• Sie legt die Mitgliederbeiträge fest.
• Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes und die Revisionsstelle.
• Sie entscheidet über Statutenänderungen.
Ausserordentliche Generalversammlungen oder zusätzliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn wenigstens 1/5 der Mitglieder dies verlangen.
Artikel 6: Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, konstituiert sich selbst und tagt nach Bedarf.
Der Vorstand setzt die Vereinsziele um, besorgt die Geschäftsführung des Vereins und vertritt ihn nach aussen.
Artikel 7: Finanzielles
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitglieder- und Sponsorenbeiträgen, Spenden, den Erträgen aus Veranstaltungen sowie Subventionen der Stadt Zürich.
Ehrenmitglieder sind gratis.
Die Finanzen werden durch die Quästur verwaltet. Die finanziellen Kompetenzen des Vorstands werden durch das Budget geregelt. Bei Gagen über Fr. 2’000.00 pro Konzert entscheidet der Vorstand.
Unterjährig wird die Buchhaltung in der Regel monatlich durch das Präsidium visiert.
Die Kontrollstelle wird von der Generalversammlung gewählt. Sie prüft die Jahresrechnung und den Vermögensausweis des Vereins und hat der Generalversammlung schriftlich Antrag zur Abnahme zu stellen.
Artikel 8: Haftung
Eine Haftung ist nur im Rahmen des Vereinsvermögens unter Ausschluss persönlicher Haftung der Mitglieder möglich.
Artikel 9: Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung. Ein allfälliger Überschuss der Kasse ist dabei zweckgebunden einem Verein oder einer Organisation mit ähnlicher Zielsetzung im Quartier zu überweisen.
Die Statuten treten auf Grund der Gründungsversammlung am 8.Oktober 2002 in Kraft, die revidierte Fassung wurde an der Generalversammlung vom 31. März 2017 genehmigt.